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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 Abs1 litd;Rechtssatz
Bei widerstreitenden Bewerbungen um eine Wassernutzung ist es für die Einleitung des Widerstreitverfahrens nicht erforderlich, daß die widerstreitenden Bewerbungen bereits allen Erfordernissen des § 103 WRG entsprechen, doch muß es sich um zulässige Bewerbungen handeln, aus denen die Projektabsichten klar erkennbar sind
(Hinweis E 22.3.1988, 87/07/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070112.X01Im RIS seit
12.11.2001