RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;

Rechtssatz

Ein Ladungsbescheid, dem nicht zu entnehmen ist, ob es sich im vorliegenden Fall des behördlichen Vorgehens um eine Administrativmaßnahme oder um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, entspricht mangels konkreter Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung nicht dem Gesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040309.X03

Im RIS seit

01.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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