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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Ein Ladungsbescheid, dem nicht zu entnehmen ist, ob es sich im vorliegenden Fall des behördlichen Vorgehens um eine Administrativmaßnahme oder um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, entspricht mangels konkreter Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung nicht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040309.X03Im RIS seit
01.08.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010