RS Vwgh 1991/2/26 90/07/0147

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Gibt eine Behörde der Partei im Berufungsverfahren Gelegenheit, zu einem im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dokumentierten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, bzw ein Gutachten vorzulegen, so hat sie damit allfällige der Behörde 1 Instanz unterlaufene Verfahrensmängel saniert (Hinweis E 18.2.1986, 85/07/0305).

Schlagworte

Gutachten ParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070147.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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