RS Vwgh 1991/2/26 91/04/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs1;
GewO 1973 §323d Abs1;

Beachte

Besprechung in:DRdA 1992/1, 39;

Rechtssatz

Den im § 323d Abs 1 erster Satz GewO 1973 angeführten Stellen kommt im Hinblick auf die ihnen dort eingeräumte verfahrensrechtliche Stellung - wie im übrigen auch in den in der GewO 1973 geregelten gleichartigen Fällen - schon begrifflich weder die Eigenschaft eines Amtssachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG noch die eines nichtamtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 AVG zu. Die bestehenden Verfahrensgesetze räumen abgesehen davon einem Sachverständigen nicht die Möglichkeit ein, durch ein an die erkennende Behörde gerichtetes allfälliges Erhebungsbegehren auf den von dieser unter der Sanktion des § 73 Abs 1 AVG zu bestimmenden Verfahrensgang inhiebierend einzuwirken (hier: Zurückweisung einer Berufung der Kammer für Arbeiter und Angestellte, die gem § 323d Abs 1 GewO 1973 gehört wurde, aber kein Gutachten abgab, sondern von der Beh die Übermittlung von Unterlagen begehrte).

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Verneinung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040029.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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