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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Das Wesen von Auflagen besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (Hinweis E 20.3.1981, 04/0938/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040131.X01Im RIS seit
11.07.2001