RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0131

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Wesen von Auflagen besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (Hinweis E 20.3.1981, 04/0938/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040131.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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