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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §101 Abs3;Rechtssatz
Ein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis nach § 101 Abs 3 WRG liegt nur dann vor, wenn keine entscheidungsrelevanten Einwendungen erhoben werden, also solche, über die die Wasserrechtsbehörde wegen Berührung eines subjektiven Rechtes abzusprechen hat (Hinweis E 25.4.1989, 88/07/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070136.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010