RS Vwgh 1991/2/26 90/07/0136

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §101 Abs3;

Rechtssatz

Ein im wesentlichen anstandsloses Ergebnis nach § 101 Abs 3 WRG liegt nur dann vor, wenn keine entscheidungsrelevanten Einwendungen erhoben werden, also solche, über die die Wasserrechtsbehörde wegen Berührung eines subjektiven Rechtes abzusprechen hat (Hinweis E 25.4.1989, 88/07/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070136.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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