RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0152

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Auflagen, mit denen das Vorhaben in seinem Wesen verändert würde, können von einem Nachbarn nicht losgelöst von der ihm zukommenden Rechtsstellung nach § 74 Abs 2 und § 356 Abs 3 GewO 1973 abgewehrt werden

(Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040152.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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