RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0131

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §198 Abs1;
GewO 1973 §367 Z26;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Sperrstundenüberschreitung liegt Geringfügigkeit iSd § 21 Abs 1 VStG nicht vor, wenn immerhin sieben Personen über das Ende der Betriebszeit hinaus im Lokal anwesend waren und wenn die Gefahr einer Lärmbelästigung der Nachbarn bestand, was als erwiesen angenommen werden durfte, wenn Anzeigen wegen Lärmbelästigung vorlagen (Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040131.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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