RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0079 E 14. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher gem § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie auch den mit der Ausübung der den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbe verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezgl Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040289.X01

Im RIS seit

26.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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