RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0134 1

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 3 bis 5 GewO 1973 folgt, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit -

gilt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs 2 leg cit auch für die dort getroffene Regelung des Absehens von der im Abs 1 Z 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040305.X01

Im RIS seit

26.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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