RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
beobachten
merken

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Rechtssatz

Ist auch nur ein Teil der vom Genehmigungsantrag erfaßten Betriebsanlage auf Grundflächen situiert, die nach den Bestimmungen des OÖ ROG die Widmung "Grünland" ohne einen derartigen Anlagevorhaben entsprechende Sonderwidmung aufweisen, so ist nach § 77 Abs 1 zweiter Satz das Errichten und Betreiben der Betriebsanlage verboten, da ihr die Bestimmung des § 18 Abs 5 OÖ ROG entgegensteht (Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040277.X02

Im RIS seit

26.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten