RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040282.X01

Im RIS seit

26.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten