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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §349;Rechtssatz
Das schiedsgerichtliche Verfahren iSd § 349 GewO 1973 ist ein anderes Verfahren als ein Anmeldungsverfahren, ein Bewilligungsverfahren oder ein anderweitiges Verwaltungsverfahren, in dem die Umfangsfrage oder Einreihungsfrage eine Vorfrage ist. Daß es sich um ein anderes Verfahren handelt, ergibt sich aus mehreren Kriterien, nämlich aus dem insbesondere hinsichtlich der Antragslegitimation besonders geregelten verfahrenseinleitenden Antrag, der besonderen Behördenzuständigkeit und dem nach § 349 Abs 8 GewO 1973 bestimmten Kreis der Parteien, der nicht deckungsgleich ist mit dem Kreis der Parteien im zugrundeliegenden Verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040085.X01Im RIS seit
11.07.2001