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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach § 146 Abs 1 BergG hat über das Ansuchen betreffend eine Bergbauanlage die Berghauptmannschaft zu entscheiden. An dieser Zuständigkeit ändert der Umstand nichts, sollte die Berghauptmannschaft das Projekt zu Unrecht als Bergbauanlage qualifiziert und damit möglicherweise zu Unrecht die Bewilligung erteilt haben, statt die Bewilligung zu versagen. War die Zuständigkeit gegeben, so lag auch kein Fall vor, der die Nichtigerklärung des Bescheides gem § 68 Abs 4 lit a AVG erlaubte.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040291.X01Im RIS seit
19.03.2001