RS Vwgh 1991/2/27 90/04/0085

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §156 Abs1;
GewO 1973 §157 Abs1;
GewO 1973 §29;
VwRallg;

Rechtssatz

Kollektivvertragliche Regelungen und Berufsbildungsvorschriften (hier für die Tätigkeit der Eisenbieger und Eisenflechter) sind nicht Ausdruck von Anschauungen und Vereinbarungen, die in den beteiligten gewerblichen Kreisen in Ansehung der die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1973 aufweisenden Ausübung der Tätigkeit bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040085.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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