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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Kollektivvertragliche Regelungen und Berufsbildungsvorschriften (hier für die Tätigkeit der Eisenbieger und Eisenflechter) sind nicht Ausdruck von Anschauungen und Vereinbarungen, die in den beteiligten gewerblichen Kreisen in Ansehung der die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1973 aufweisenden Ausübung der Tätigkeit bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040085.X03Im RIS seit
11.07.2001