RS Vwgh 1991/2/27 90/03/0190

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;

Rechtssatz

Ist die Nacheichfrist der bei einer Gewichtskontrolle verwendeten Achslastmesser und Radlastmesser bereits abgelaufen, so hat die Behörde ergänzende Befragungen der Meßorgane und zusätzliche Erhebungen (etwa Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen) darüber durchzuführen, ob und wieso die Wiegeplatten allenfalls dennoch eine zuverlässige (richtige) Abwaage ermöglicht haben; das gewonnene Ergebnis hat sich in der Bescheidbegründung niederzuschlagen.

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungBegründung AllgemeinBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030190.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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