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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist die Nacheichfrist der bei einer Gewichtskontrolle verwendeten Achslastmesser und Radlastmesser bereits abgelaufen, so hat die Behörde ergänzende Befragungen der Meßorgane und zusätzliche Erhebungen (etwa Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen) darüber durchzuführen, ob und wieso die Wiegeplatten allenfalls dennoch eine zuverlässige (richtige) Abwaage ermöglicht haben; das gewonnene Ergebnis hat sich in der Bescheidbegründung niederzuschlagen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungBegründung AllgemeinBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030190.X03Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014