RS Vwgh 1991/2/27 90/03/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Behörde hat, statt - auf geeignetes Vorbringen hinauf - pflichtgemäß ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bloß in der Begründung des Bescheides auf die in einem anderen Verfahren (hier: gegen den Lenker für den nun nach § 9 VStG iVm § 134 KFG Beschuldigten) ergangenen Zeugenaussagen der einschreitenden Exekutivbeamten Bezug genommen, es finden sich in den den Bf betreffenden Verwaltungsakten keinerlei Abschriften dieser Aussagen, so daß für den VwGH Inhalt und Beweiswert der Aussagen nicht ermittelbar sind. Der Aktenlage ist ein Vorgehen der Behörde nach § 45 Abs 3 AVG bezüglich dieser Aussagen nicht zu entnehmen. Darin ist ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Grundsatz der Unbeschränktheit Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030201.X01

Im RIS seit

27.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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