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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat, statt - auf geeignetes Vorbringen hinauf - pflichtgemäß ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bloß in der Begründung des Bescheides auf die in einem anderen Verfahren (hier: gegen den Lenker für den nun nach § 9 VStG iVm § 134 KFG Beschuldigten) ergangenen Zeugenaussagen der einschreitenden Exekutivbeamten Bezug genommen, es finden sich in den den Bf betreffenden Verwaltungsakten keinerlei Abschriften dieser Aussagen, so daß für den VwGH Inhalt und Beweiswert der Aussagen nicht ermittelbar sind. Der Aktenlage ist ein Vorgehen der Behörde nach § 45 Abs 3 AVG bezüglich dieser Aussagen nicht zu entnehmen. Darin ist ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Grundsatz der Unbeschränktheit Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030201.X01Im RIS seit
27.02.1991