RS Vwgh 1991/2/27 90/03/0190

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bezüglich Aufwendungen für Kopien ist ein gesonderter Aufwandersatz im Gesetz nicht vorgesehen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030190.X05

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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