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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 198 Abs 5 GewO 1973 sind exakte Messungen durchzuführen; der Befund des Sachverständigen darf nicht allein auf Annahmen und Erfahrungswerten beruhen (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0058). Die Messungen sind bei der im Immissionsbereich liegenden Nachbarschaft vorzunehmen. Es ist anhand konkreter Sachverhaltsfeststellungen in rechtlicher Hinsicht darzulegen, inwiefern die unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage ursächlich zurückzuführen ist. Hiebei ist insb auch auf die entsprechenden Bestimmungen der Landespolizeigesetze zur Abgrenzung des strafbaren vom nicht strafbaren Verhalten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040313.X03Im RIS seit
27.02.1991