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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §156 Abs1;Rechtssatz
Die gewerbliche Tätigkeit "Verlegen von Baustahl", welche insbesondere das Lesen von Verlegungsplänen, das Abbinden der Baustahlteile und das Verlegen in der Schale umfaßt, ist dem konzessionierten Baumeistergewerbe vorbehalten. Im Hinblick auf diesen Konzessionsvorbehalt war § 31 GewO 1973, der nur "einfache Tätigkeiten von Handwerken und gebundenen Gewerben" zum Gegenstand hat, unanwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040085.X02Im RIS seit
11.07.2001