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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Die behördlicherseits vom Bf bei der Teilnahme an einer Demonstration angefertigten Lichtbilder - das diesbezügliche Handeln der Polizeiorgane ist der Behörde erster Instanz zuzurechnen - sind als Bestandteil von Verwaltungsakten anzusehen und daher als solche nicht an Parteien auszufolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010005.X01Im RIS seit
27.02.1991Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010