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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs7;Rechtssatz
Sind Zeit und Vorgangsweise der Anstiftung zu einer - ausreichend bestimmten - Tat festgestellt, so steht die Identität der Tat unverwechselbar fest und bewirkt das Fehlen des Ortes, an dem das veranlassende Verhalten gesetzt wurde, keinen Verstoß gegen § 44 a lit a VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030206.X01Im RIS seit
19.03.2001