RS Vwgh 1991/2/27 90/01/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Rechtssatz

§ 17 Abs 1 AVG gewährt nur der Partei des Verwaltungsverfahrens ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht gewährt das Gesetz nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010143.X03

Im RIS seit

27.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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