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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0058 4Stammrechtssatz
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu; eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0162). Daß das Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug " mehrmals verringert ", hindert an sich nicht, daß ein gleichbleibender Abstand auf einer Strecke von 100 m eingehalten wird.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeitfreie BeweiswürdigungBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030133.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009