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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/25 90/02/0161 1Stammrechtssatz
Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 20.9.1989, 89/03/0089) ist es unzulässig, den Betroffenen (Zulassungsbesitzer usw) auf Grund eines auf § 103 Abs 2 KFG idF BGBl 1986/106 beruhenden Auskunftsbegehrens einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG idF BGBl 1986/106 mit dem Abspruch schuldig zu erkennen, daß er es unterlassen habe, der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem er das gegenständliche Fahrzeug "zum Lenken überlassen" habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030146.X01Im RIS seit
19.03.2001