RS Vwgh 1991/2/27 90/03/0146

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/25 90/02/0161 1

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 20.9.1989, 89/03/0089) ist es unzulässig, den Betroffenen (Zulassungsbesitzer usw) auf Grund eines auf § 103 Abs 2 KFG idF BGBl 1986/106 beruhenden Auskunftsbegehrens einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG idF BGBl 1986/106 mit dem Abspruch schuldig zu erkennen, daß er es unterlassen habe, der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem er das gegenständliche Fahrzeug "zum Lenken überlassen" habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030146.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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