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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH die sich auf den klaren Wortlaut des § 17 AVG stützt, ist Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, daß der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010143.X01Im RIS seit
27.02.1991Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015