RS Vwgh 1991/2/27 90/01/0143

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH die sich auf den klaren Wortlaut des § 17 AVG stützt, ist Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, daß der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010143.X01

Im RIS seit

27.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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