Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/04/0035 E 25. September 1990 RS 3 (hier: in Ansehung der Zeitdauer von Schweißarbeiten)Stammrechtssatz
Der gewerbetechnische Amtssachverständige darf in Ansehung der Art und der Häufigkeit der Verwendung der Planierraupe nicht von im Verfahren erstatteten Auskünften des Betriebsanlagengenehmigungswerbers ausgehen, ohne daß sich diese Umstände etwa in einer verpflichtenden Weise aus der Betriebsbeschreibung bzw. aus Auflagenvorschreibungen ergeben.
Schlagworte
Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040199.X06Im RIS seit
27.02.1991