RS Vwgh 1991/2/27 90/04/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen bezüglich des zu ermittelnden Sachverhaltes stellen dann keine geeignete Sachverhaltsgrundlage für die behördliche Beurteilung der Immissionen auf die Nachbarschaft vom medizinischen Standpunkt aus dar, wenn das medizinische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Lärmauswirkungen des Betriebes auf die Nachbarn lediglich Feststellungen über die Intensität des Umgebungslärmes und Betriebslärmes im Verhältnis zur ÖAL Richtlinie enthält (Hinweis E 7.7.1959, 434/58; VwSlg 5018 A/1959).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040199.X05

Im RIS seit

27.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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