RS Vwgh 1991/2/27 90/04/0270

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wurde eine von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht gesondert bekämpft und damit verabsäumt, hinsichtlich dieser Frage den Instanzenzug zu erschöpfen, so kann diese Frage vor dem VwGH nicht mehr als Beschwerdepunkt geltend gemacht werden (Hinweis E 30.9.1965, 222/65). Dies gilt auch dann, wenn ungeachtet einer mangelnden Bekämpfung des erstbehördlichen Bescheides im Umfang seines normativen Abspruches über eine (in Wahrheit gar nicht erhobene) "Berufung" des Bf im zweitbehördlichen Bescheid materiell abgesprochen wurde (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0068). Ein derartiger Ausspruch ist auch nicht im Hinblick auf § 64 Abs 2 AVG mit einem Abspruch in der Sache als untrennbar verbunden anzusehen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040270.X01

Im RIS seit

27.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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