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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat sich der Abstand zwischen Gendarmeriefahrzeug und dem Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit durch Schätzung beim Nachfahren gemessen wurde, im wesentlichen nicht geändert, so erfordern Meinungsverschiedenheiten zwischen Meldungsleger und Beschwerdeführer darüber, ob sich aus den angefertigten Lichtbildern eine geringfügige Verringerung oder Vergrößerung des Fahrzeugabstandes ergibt, nicht die Zuziehung eines Sachverständigen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungFeststellen der GeschwindigkeitSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030133.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009