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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach § 141 Abs 3 LuftfahrtG sind nur solche Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind. Einem Bescheid nach dieser Bestimmung muß daher entnommen werden können, welche Maßnahme auferlegt wird; weiters muß aus dem Bescheid hervorgehen, wieso gerade die betreffende Maßnahme zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sei (hier: "Markierung" von "Hubschrauberabstellflächen").
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030246.X01Im RIS seit
27.02.1991Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015