RS Vwgh 1991/2/28 90/06/0141

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Veröffentlicht am 28.02.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
BauO Tir 1989 §47;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0160

Rechtssatz

Bei Anordnungen von Sicherungsmaßnahmen iSd

§ 47 Tir BauO 1989 steht es nicht im Belieben des Bescheidadressaten, diese Anordnung zu befolgen oder nicht. Das Wesen der Notstandspolizei ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und auch ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060141.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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