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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0160Rechtssatz
Bei Anordnungen von Sicherungsmaßnahmen iSd
§ 47 Tir BauO 1989 steht es nicht im Belieben des Bescheidadressaten, diese Anordnung zu befolgen oder nicht. Das Wesen der Notstandspolizei ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und auch ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060141.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010