RS Vwgh 1991/3/4 90/19/0183

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §44 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die Formulierung, der Beschuldigte habe nicht dafür Sorge

getragen, daß drei Arbeitnehmer ... die vorgeschriebenen

Schutzblenden ... verwendet hätten, im Spruch des

Straferkenntnisses bedeutet gegenüber dem Tatvorwurf "sie haben

als Betriebsinhaber ... drei Arbeitnehmer mit Dacharbeiten ...

ohne Anbringung von Schutzblenden beschäftigt" in der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Strafbehörde erster Instanz lediglich eine im sprachlichen Ausdruck unterschiedliche Darstellung derselben Tatanlastung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190183.X03

Im RIS seit

04.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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