Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV §44 Abs2;Rechtssatz
Die Formulierung, der Beschuldigte habe nicht dafür Sorge
getragen, daß drei Arbeitnehmer ... die vorgeschriebenen
Schutzblenden ... verwendet hätten, im Spruch des
Straferkenntnisses bedeutet gegenüber dem Tatvorwurf "sie haben
als Betriebsinhaber ... drei Arbeitnehmer mit Dacharbeiten ...
ohne Anbringung von Schutzblenden beschäftigt" in der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Strafbehörde erster Instanz lediglich eine im sprachlichen Ausdruck unterschiedliche Darstellung derselben Tatanlastung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190183.X03Im RIS seit
04.03.1991