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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §6 Abs2;Rechtssatz
Ab dem Zeitpunkt der Außerlandesschaffung des Bf kommt ein Aufschub der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr in Betracht (Hinweis B 18.6.1990, 90/19/0175). Wurde daher der Bf abgeschoben und so ein dem gegen den Bf erlassenen, rechtskräftigen und vollstreckbaren Aufenthaltsverbot entsprechender Rechtszustand hergestellt, so wird die zum Zeitpunkt der Einbringung an den VfGH zulässige Beschwerde - die Beschwerde wurde an den VwGH abgetreten - infolge Wegfalles der Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Bf auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes in Hinsicht auf das Aufenthaltsverbot keine Folge gegeben wurde, ab dem Zeitpunkt der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers gegenstandslos (Hinweis B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190557.X03Im RIS seit
04.03.1991