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L65000 Jagd WildNorm
AVG §76 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/11/0312 90/19/0311Rechtssatz
Ein Ansuchen einer Partei um die Vornahme einer Amtshandlung iSd § 76 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn der Antrag zwar nicht auf die Durchführung einer Barauslagen verursachenden speziellen Amtshandlung gerichtet war, die Entscheidung über den Antrag aber doch eine Barauslagen verursachende Amtshandlung zur notwendigen Voraussetzung hat (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze 1 805). Auch ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Richtigkeit nur mittels Barauslagen verursachenden Amtshandlungen oder einer Amtshandlung außerhalb des Amtes geklärt werden kann, ist im Hinblick darauf, daß im Verwaltungsverfahren bei Fehlen entgegenstehender Verwaltungsvorschriften der Grundsatz der Formlosigkeit gilt, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung derartiger Amtshandlungen gestellt worden wäre (Hinweis E 24.11.1975, 791/75). Diese für die Auferlegung von Barauslagen gemäß § 76 Abs 1 AVG maßgebenden Voraussetzungen liegen weder beim Antrag auf Unwirksamerklärung der Verpachtung nach § 28 Abs 3 Slbg JagdG 1977 noch bei der Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages vor, weshalb - da im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG vom Sachverhalt her nicht gegeben sind - die hier ergangenen Bescheide in Ansehung der angeführten Vorschreibungen von Kommissionsgebühren inhaltlich rechtswidrig sind.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung VerpachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190309.X01Im RIS seit
03.05.2001