RS Vwgh 1991/3/4 90/19/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1991
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;

Rechtssatz

§ 26 Abs1 AZG legt dem Arbeitgeber allein die Pflicht zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen über die von den Arbeitnehmern geleisteten Überstunden und deren Entlohnung auf. An welchem Ort diese Aufzeichnungen zu führen, dh anzufertigen sind, bzw von wem die Eintragungen in den vom Arbeitgeber geführten Aufzeichnungen vorzunehmen sind, wird durch § 26 Abs 1 AZG nicht vorgschrieben. Aus dem Zweck der genannten Norm kann nicht der Schluß abgeleitet werden, daß nur vom Arbeitgeber eigenhändig in den jeweiligen Betriebsräumlichkeiten, in denen die betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt werden, angefertigte Aufzeichnungen als vom Arbeitgeber geführte Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs 2 AZG anzusehen seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190246.X01

Im RIS seit

04.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten