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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §8;Rechtssatz
Das eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren umfaßt nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes
(vgl § 74 Abs 2 GewO 1973). Folglich darf die belangte Behörde (hier: BMW) aufgrund der von den Nachbarn (den mitbeteiligten Parteien) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem ihrer Berufung gegen die dem Bf erteilte Betriebsanlagengenehmigung teilweise stattgegeben wurde, erhobenen Berufung im Rahmen des von ihr durchgeführten Berufungsverfahrens nicht unter Überschreitung des den Nachbarn vom Gesetz eingeräumten Bereiches eines Mitspracherechtes die Frage der natürlichen Belichtung der Betriebsanlage aufgreifen und das von ihr festgestellte Fehlen einer solchen Belichtung als wesentliches Begründungselement der angefochtenen Entscheidung zugrunde legen.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190295.X02Im RIS seit
01.06.2001