RS Vwgh 1991/3/4 90/19/0295

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8;
ASchG 1972 §27;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GewO 1973 §74 Abs2;

Rechtssatz

Das eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren umfaßt nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes

(vgl § 74 Abs 2 GewO 1973). Folglich darf die belangte Behörde (hier: BMW) aufgrund der von den Nachbarn (den mitbeteiligten Parteien) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem ihrer Berufung gegen die dem Bf erteilte Betriebsanlagengenehmigung teilweise stattgegeben wurde, erhobenen Berufung im Rahmen des von ihr durchgeführten Berufungsverfahrens nicht unter Überschreitung des den Nachbarn vom Gesetz eingeräumten Bereiches eines Mitspracherechtes die Frage der natürlichen Belichtung der Betriebsanlage aufgreifen und das von ihr festgestellte Fehlen einer solchen Belichtung als wesentliches Begründungselement der angefochtenen Entscheidung zugrunde legen.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190295.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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