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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch mit Rücksicht auf das Abstimmungsverhältnis von 4:2 innerhalb der Jagdkommission für die Verpachtung der Gemeinschaftsjagd das Stimmverhalten des befangenen, den Vorsitz führenden Mitgliedes und dessen Dirimierungsrecht (§ 22 Abs 2 letzter Satz Slbg JagdG 1977) selbst bei Ersetzung des befangenen Mitgliedes im Sinne des § 22 Abs 4 Slbg JagdG 1977 vom rein rechnerischen Gesichtspunkt nicht gesagt werden kann, daß der Beschluß ohne die Stimme des befangenen Vorsitzenden nicht zustande gekommen wäre, weshalb keine Nichtigkeit des Beschlusses im Sinne des § 23 Abs 4 der Slbg GdO 1976 vorliegt, bedeutet der unterlaufene Verstoß der Teilnahme des Vorsitzenden der Jagdkommission an der Beratung und Beschlußfassung über die Verpachtung der Gemeinschaftsjagd an eine Jagdgesellschaft, in der der genannte Vorsitzende Mitglied ist, dennoch einen wesentlichen Verfahrensmangel, der gemäß § 28 Abs 3 Slbg JagdG 1977 die Unwirksamerklärung der Verpachtung nach sich zu ziehen hat. Es kann nämlich bei der gegebenen Sachlage im Hinblick auf die relativ geringe Zahl der Mitglieder der Jagdkommission nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Stimmverhalten der für die Verpachtung stimmenden Mitglieder nicht durch die Mitwirkung des befangenen Vorsitzenden an der Beratung beeinflußt worden war.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft Verfahrensrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Verhältnis zu anderen Materien und NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190118.X05Im RIS seit
03.05.2001