RS Vwgh 1991/3/4 90/19/0183

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §31 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BArbSchV §44 Abs2;
VStG §24;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde, daß das Dach, auf dem die Arbeitnehmer beschäftigt waren, eine Dachneigung von 40 Grad und eine Traufenhöhe von 6 m aufgewiesen hat, bedeutet keine unzulässige Auswechslung der Tat, sondern eine für die Berufungsbehörde im Rahmen des § 66 Abs 4 AVG (§ 24 VStG) zulässige Präzisierung des Spruches des Straferkenntnisses, da dem beschuldigten Arbeitgeber mit der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Strafbehörde erster Instanz innerhalb der Sechsmonatefrist des § 31 Abs 2 VStG, jenes Verhalten zur Last gelegt wurde, das in der Folge den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildete. In dieser Aufforderung waren die Angaben über die Maße des betreffenden Daches angeführt.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190183.X02

Im RIS seit

04.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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