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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
§ 66 Abs 4 AVG besagt nicht, daß in den Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei aufgrund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, in dem sie mitzuwirken berechtigt ist. Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht
(Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190295.X01Im RIS seit
01.06.2001