RS Vwgh 1991/3/4 90/19/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

§ 66 Abs 4 AVG besagt nicht, daß in den Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei aufgrund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, in dem sie mitzuwirken berechtigt ist. Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht

(Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190295.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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