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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Beachte
Besprechung AnwBl 1991/5, 331;Rechtssatz
Es muß ein ausreichend konkreter Zusammenhang des geheimen Sachverhaltes mit dem wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens eingeleiteten Finanzstrafverfahren bestehen, um das Bankgeheimnis gemäß § 23 Abs 2 Z 1 KWG zu durchbrechen. Damit der Gegenstand, der das Geheimnis trägt, der Beschlagnahme gemäß § 89 Abs 4 zweiter Satz FinStrG zugänglich ist, muß dieser Zusammenhang außerdem ein unmittelbarer sein (Hinweis E 29.1.1991, 90/14/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140238.X02Im RIS seit
19.09.2001