RS Vwgh 1991/3/5 90/14/0238

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §96;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §65 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Trägt ein Bescheid des Vorsitzenden des zuständigen Spruchsenates als Behördenbezeichnung diejenige, bei welcher der Senat eingerichtet ist, anstelle jener, als deren Organ der Senatsvorsitzende im konkreten Fall tätig wird, so schadet die ungenaue Behördenbezeichnung nicht und begründet keine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 29.1.1991, 90/14/0112).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140238.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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