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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §96;Rechtssatz
Trägt ein Bescheid des Vorsitzenden des zuständigen Spruchsenates als Behördenbezeichnung diejenige, bei welcher der Senat eingerichtet ist, anstelle jener, als deren Organ der Senatsvorsitzende im konkreten Fall tätig wird, so schadet die ungenaue Behördenbezeichnung nicht und begründet keine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 29.1.1991, 90/14/0112).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140238.X04Im RIS seit
19.09.2001