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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Dem Regelungszweck des § 68 Abs 1 ASVG entspricht es, daß immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzlichen Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird (Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080147.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014