RS Vwgh 1991/3/5 89/08/0147

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Dem Regelungszweck des § 68 Abs 1 ASVG entspricht es, daß immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzlichen Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird (Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080147.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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