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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114 Abs1;Beachte
Besprechung AnwBl 1991/5, 331;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 57 Abs 1, § 114 Abs 1 sowie § 98 Abs 1 und § 98 Abs 4 FinStrG ergibt sich, daß als von Amts wegen aufzunehmende Beweismittel alles in Frage kommt, was zur Feststellung des Sachverhaltes dient, wobei ein Beweisverwertungsverbot nur insofern besteht, als unzulässig gewonnene Beweismittel nur bei der Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder des Nebenbeteiligten herangezogen werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140238.X01Im RIS seit
19.09.2001