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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Rechtssatz
(Auch) beim Werkvertrag bedeutet eine "Pauschalvereinbarung" nicht, daß dem Werksunternehmer die Erbringung der Gegenleistung freistünde, vielmehr, daß derselbe wegen seiner den Aufwand nicht berücksichtigenden Werkerstellungspflicht das Risiko höherer als der ursprünglich kalkulierten Aufwendungen trägt.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit Abgrenzung Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080023.X03Im RIS seit
05.03.1991