RS Vwgh 1991/3/5 89/08/0147

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
98/02 Wohnungsverbesserung Startwohnungen Beihilfen

Norm

B-VG Art7;
WohnbeihilfenG §12 Abs1 idF 1983/595;
WohnbeihilfenG §3 idF 1983/595;
WohnbeihilfenG §3 lite idF 1983/595;

Rechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 12 Abs 1 BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229; daß die Dienstgeber der in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wohnungsbeihilfe haben, für sie keine Beiträge nach § 12 Abs 1 BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229 zu leisten haben, obgleich wohl auch sie "Empfänger laufender Geldleistungen aus der Sozialversicherung" iSd § 3 lit e BG über Wohnungsbeihilfen, BGBl 1951/229, sein können, ist schon deshalb nicht sachlich bedenklich, weil jedenfalls für den Großteil dieser Personen keine solchen laufenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080147.X20

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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