RS Vwgh 1991/3/5 90/14/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §20;
AbgEO §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/13/0161 E 22. September 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (Hinweis Reeger-Stoll, AbgEO, 78 f).

Schlagworte

Fälligkeit der Pfändungsgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140023.X01

Im RIS seit

05.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten