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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0161 E 22. September 1982 RS 1Stammrechtssatz
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (Hinweis Reeger-Stoll, AbgEO, 78 f).
Schlagworte
Fälligkeit der PfändungsgebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140023.X01Im RIS seit
05.03.1991Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009