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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AKG 1954 §19;Rechtssatz
Für die Entscheidung über die Umlagepflicht nach § 19 AKG ist die Frage der "Kammerzugehörigkeit" ebenso eine Vorfrage wie jene über die Versicherungspflicht der kammerzugehörigen Personen. Ein Verbot der Prüfung der erstgenannten Vorfrage durch den Sozialversicherungsträger ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080147.X13Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014