RS Vwgh 1991/3/5 89/08/0147

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1919/71 E 31. Mai 1972 VwSlg 8245 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung stellt eine zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahme im Sinne des § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG dar. Durch die Beitragsprüfung wird daher die Verjährung des Feststellungsrechtes wirksam unterbrochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080147.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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