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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Maßnahme iSd § 68 Abs 1 ASVG ist nicht erst eine "überprüfbare Bekanntgabe der einzelnen Beträge und Aufgliederung nach ihrer Qualifikation und Zuordnung in ihrer Funktion als Dienstnehmerschuldigkeit, als Dienstgeberschuldigkeit oder Haftung des Dienstgebers"; dies ist vielmehr schon das Ergebnis derartiger der Feststellung dienlichen Maßnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080147.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014